Stornierungsbedingungen und Reiserücktrittsversicherung
Corona-Info
Mögliche Fragen die bei einer Buchung während Corona aufkommen und Informationen zu unseren aktuellen Stornierungsbedingungen und der Reiserücktrittsversicherung des Landes Vorarlberg.
Wie sind die Stornobedingungen für Buchungen von Aufenthalten im Winter 2020/2021?
Eine kostenfreie Stornierung ist bis 6 Wochen vor Anreise möglich.
Was ist in der COVID 19-Stornoversicherung vom Land Vorarlberg abgedeckt?
Die Versicherung leistet bis zu € 3.000 pro Gast Ersatz bei Stornierungen VOR dem Reiseantritt. Wenn Sie oder ein naher Angehöriger im selben Haushalt an COVID 19 erkranken oder behördliche Quarantäne verordnet bekommen. Die COVID 19- Stornoversicherung benötigt keine separate Buchung. Diese ist automatisch in der Buchung inkludiert. Diese gilt auch für bereits getätigte Buchungen.
Die Inanspruchnahme der Covid-19 Stornoversicherung vom Land Vorarlbergläuft folgenermaßen?
Sie bekommen von uns eine Stornorechnung, die Sie bitte vorab an uns zahlen. Dann senden Sie diese zusammen mit dem positiven Covid-19 Testergebnis bzw. dem behördlichen Quarantänebescheid direkt an claims.at@allianz.com und bekommen das Geld von hier überwiesen.
Was passiert mit unserer Buchung, wenn die Grenzen schließen?
Sollten die Grenzen schließen in unserem oder Ihrem Land, kann ein Beherbergungsvertrag nicht zustande kommen. Die geleistete Anzahlung wird Ihnen in Form eines unbegrenzt gültigen Gutscheins auf den nächsten Aufenthalt gutgeschrieben.
Sollten wir uns während unseres Aufenthaltes mit Covid-19 infizieren und müssten uns in Quarantäne begeben oder unseren Aufenthalt abbrechen müssen, werden uns diese Ausfalltage erstattet?
Durch einen Abschluss der Versicherung bei der Europäischen Reiseversicherung, sind Sie auch in diesem Fall abgesichert. HIER finden Sie mehr Information zum allgemeinen Versicherungsschutz der Europäischen Reiseversicherung auch bei Covid-19.
In folgenden Fällen besteht kein Storno- Versicherungsschutz
wenn das Walsertal zu den Risikogebieten gezählt wird und Sie die Reise nicht antreten möchten.
wenn Sie die Reise nicht antreten können oder wollen, weil Sie sich aufgrund steigender Fallzahlen am Urlaubsort Sorgen um eine Ansteckung machen.
wenn Sie die Reise nicht antreten können oder wollen, weil Sie als Risikopatient eingestuft sind.
wenn die Leistungsträger oder Reiseveranstalter ihre Leistungen nicht (mehr) erbringen können (z.B. infolge einer Reisewarnung der Stufe 5 oder 6). In diesem Fall dürften aber ohnedies keine Stornokosten verrechnet werden.
wenn Sie die Reise nicht antreten können, weil Sie aufgrund eines Verdachtsfalles (z.B. im Kindergarten oder Kollegenkreis) unter Quarantäne gestellt werden, ohne Erkrankungssymptome zu haben oder positiv getestet worden zu sein.